Veröffentlicht inDigital Life

Jeder kann Facebook vor deutschen Gerichten verklagen – ein Überblick zur rechtlichen Lage

Hate Speech im Netz, NetzDG, Sammelklagen, Facebook-Gemeinschaftsstandards – es ist ein einziges rechtliches Wirrwarr. Wir schaffen ein bisschen Klarheit und suchen uns dafür Hilfe von einem Medienanwalt.

Mann trägt Sonnenbrille
Eine Rechtsschutzversicherung ist allerdings angebracht

Bei Facebook ist auch abseits von Datenskandalen einiges los: Nach reichlicher Kritik, das soziale Netzwerk würde von gesponserten Unternehmens-Postings beherrscht und von Link-Postings der Verlage geflutet, will Gründer Mark Zuckerberg wieder „bedeutsame soziale Beziehungen“ im Newsfeed seiner User schaffen. Inhalte von Freunden werden bevorzugt, gewerbliche Inhalte hintenangestellt. Das Thema Fake News wiederum geht er mit einer User-Umfrage an.

Thema Facebook-Sperren: Besonders Künstler und Journalisten betroffen

Ein weiteres Thema ist die Löschung von Kommentaren, die von vielen als Zensur kritisiert wird. In der Vergangenheit hatten Nutzer des sozialen Netzwerks des Öfteren beklagt, dass wegen ihrer Meinungen Posts oder Kommentare gelöscht oder gar ganze Accounts gesperrt worden seien. Das betraf vor allem auch User, die als Journalisten oder anderweitig publizistisch auf Facebook unterwegs sind, wie zum Beispiel die Künstlerin Barbara.

Begründet werden die Löschungen und Sperrungen seitens Facebook mit einem angeblichen Verstoß gegen seine Gemeinschaftsstandards, sozusagen die AGB des sozialen Netzwerks, Eine schwierige Sache, wenn diese beispielsweise mit der deutschen Gesetzgebung kollidieren. Facebook selbst hat teilweise bereits eigene Fehler im Umgang damit eingestanden.

Thema: NetzDG, auch Hate-Speech-Gesetz

Die rechtliche Grundlage für die Löschungen und Sperrungen ist in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), auch Hate-Speech-Gesetz genannt, das Justizminister Heiko Maas 2017 durchbrachte und das Anfang 2018 hierzulande in Kraft getreten ist. Kurz gesagt regelt das Gesetz, dass soziale Netzwerke zeitnah strafrechtlich relevante Inhalte nach einer Meldung löschen müssen.

Vielen Kritikern gefallen die Maßnahmen, mit denen in Deutschland gegen Hate Speech vorgegangen wird, nicht. Opfer von Hasskriminalität würden dadurch nicht besser geschützt, nur wahllos Accounts gesperrt. Fragen nach einer Gefährdung der Meinungsfreiheit und einer drohenden Zensur bleiben seit Anbeginn der Debatte offen.

Was macht Facebooks Lösch-Team?

Über tausend Mitarbeiter beschäftigt Facebook aktuell allein in Deutschland. Sie machen nichts anderes, als Beiträge zu sichten, zu löschen und notfalls den Account der jeweiligen Nutzer zu sperren, für 24 Stunden, drei Tage oder einen ganzen Monat. Von der Künstlerin „Barbara“ seien bisher einige, aber noch nicht alle Beiträge wiederhergestellt worden, und dies auch teilweise nur auf Instagram und nicht auf Facebook.

Und mit einer Nutzerzahl von weltweit insgesamt 2,07 Milliarden Nutzern (Stand Juni 2017), von denen 1,37 Milliarden täglich aktiv sind, sind das viele, sehr viele Posts. Die letzten Zahlen zu geposteten Inhalten auf Facebook von Facebook selbst sind von 2013, aber mit der enorm gestiegenen aktiven Nutzeranzahl in den vergangenen Jahren dürften sie sich um ein Vielfaches potenziert haben.

——————————–

Mehr zum Thema Facebook:

——————————–

Würde Facebook wie auch andere soziale Plattformen nicht dieser Löschpflicht nachkommen, drohten Bußgelder in Millionenhöhe. Wie die EU-Kommission im vergangenen Sommer bekanntgab, 80 Prozent der gemeldeten Hasspostings würden so auf den Netzwerken bereits gelöscht.

Thema: Facebook verklagen

Die Kritik an den Facebook-Sperren bleibt nicht ohne Folgen: Es wurde und wird geklagt, zuletzt sehr prominent von Jurist und Datenschutz-Aktivist Max Schrems. Er befindet sich seit Jahren mit Facebook Irland im Rechtsstreit wegen angeblichen Datenschutzverletzungen. 25.000 Menschen haben sich ihm angeschlossen, eine Verbraucher-Sammelklage zuerst vor dem irischen, dann vor dem österreichischen Gericht wurde angestrebt.

Eine wichtige Frage in dem Fall ist, ob eine Sammelklage gegen Facebook zulässig sei und ob eine Klage gegen Facebook nur in Irland, dem rechtlichen Sitz des Unternehmens in Europa, oder auch am Gericht im Wohnort der betreffenden Nutzer möglich wäre.

Was bedeutet Verbrauchereigenschaft?

Des Weiteren wurde diskutiert, ob Menschen, die auch andere außer private Aktivitäten auf Facebook veröffentlichten, wie etwa Journalisten und andere Publizisten oder Spendensammler, befürchten müssten, eine Sonderbehandlung durch das soziale Netzwerk zu erfahren. Es geht dabei um die sogenannte Verbrauchereigenschaft. Was ist das nun wieder?

Das deutsche BGB unterscheidet bei rechtlich handelnden Personen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, also Personen, die dabei gewerblich handeln und Privatpersonen. Ein Verbraucher muss außerdem eine natürliche Person (also beispielsweise keine Gesellschaft oder ein Verein) sein. Bei publizistisch tätigen Personen ist diese Unterscheidung in rechtlichen Fragen also äußerst brisant.

Wie lautet das Urteil?

Am Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann entschieden: Schrems, und damit alle, die es ihm gleichtun wollen, können ausschließlich in ihrem individuellen Namen in ihrer Heimat Klage gegen einen internationalen Konzern wie Facebook einreichen. Eine EU-weite Sammelklage sei nicht zulässig. Dafür hatte im November 2017 auch bereits EuGH-Anwalt Michael Bobek plädiert. Für Publizisten und derartige Facebook-Nutzer würde die Verbrauchereigenschaft dadurch nicht verloren gehen.

„Jeder Facebook-Nutzer muss seine Ansprüche selbst durchsetzen“

In einem Statement schreibt die in Regensburg ansässige Repgow Rechtsanwaltskanzlei über die vom EuGH bestätigte Rechtsauffassung zur Facebook-Sperre: „Wie von uns erwartet, hat der Europäische Gerichtshof den Verbrauchergerichtsstand für Klagen gegen Facebook bestätigt. Das bedeutet, dass Nutzer gegen rechtswidrige Sperrungen und Löschungen weiterhin am Gericht ihres Wohnortes klagen können und nicht auf irische Gerichte verwiesen werden können.

Dass der EuGH die Möglichkeit einer ‚Sammelklage‘ verworfen hat, ist für uns ebenfalls nicht überraschend. Wir haben unseren Mandanten ebenfalls schon seit 2017 klar von dieser vermeintlichen Möglichkeit abgeraten. Jeder Facebook-Nutzer muss seine Ansprüche selbst durchsetzen.“

Das meint ein Medienanwalt dazu

futurezone hat mit Christian Stahl gesprochen. Er ist Rechtsanwalt für Urheberrecht, Presserecht und Recht der neuen Medien seit 15 Jahren und arbeitet für die Kanzlei Repgow in Regensburg. Nach eigenen Aussagen führt Repgow bereits seit 2017 zahlreiche Klagen gegen Facebook vor deutschen Gerichten wegen unberechtigter Löschung von Beiträgen und Meinungszensur.

„Dass jeder Verbraucher Facebook theoretisch verklagen kann, ist prinzipiell nichts Neues“, sagt er im Gespräch. „Umstritten war allerdings, inwieweit der Verbraucherbegriff sich definiert. Für Facebook war klar: Verbraucher sind nur diejenigen Nutzer, die privat auf Facebook aktiv sind. Dagegen hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden.“

Zwischen US-amerikanischen Unternehmen wie Facebook und den Datenschutzbestimmungen der EU, im Speziellen auch dem deutschen Rechtssystem gebe es große Differenzen. „Das ist ein Dauerkonflikt mit kleinen Krisenherden, zu denen man lange und intensiv streiten kann“, so Stahl.

Hate Speech ist politisch, nicht rechtlich

Das NetzDG hält er gar für „bösartig“ und „perfide“, und darin seien sich „nahezu alle Juristen in Deutschland einig“. Viele „Propagandabegriffe“ seien da in die Welt gesetzt worden, darunter eben auch der Begriff Hate Speech. „Das ist ein politischer Begriff, kein rechtlicher. Er beschreibt sehr schwammig all das, was nicht gefällt“, sagt Stahl. „Dabei ist doch die Frage: Was ist Hass überhaupt?“ Aufgedrängt worden sei die Hate Speech, mit Justizminister Heiko Maas an der Spitze. „Das ist das eigentlich Gefährliche an der Sache“, warnt Stahl. „Dass diejenigen, die die gesetzgeberischen Möglichkeiten haben, den Meinungsdiskurs an sich reißen und leiten. Da werden Dinge als Hass-Sprache bezeichnet, die keine sind. Da wird die Meinung der Bürger gesteuert.“

Auch die „abstrus hohen“ Bußgelder, die die deutsche Justiz mit dem Gesetz den sozialen Plattformen auferlegt hat, kritisiert Stahl scharf. Dass sich zum Beispiel auch die betroffenen Nutzer gegen ihre Sperre wehren könnten, sei im Gesetz selbst gar nicht vorgesehen gewesen. Das heißt im Endeffekt: Jeder kann einen angeblich rechtswidrigen Inhalt bei Facebook melden. Wer jedoch selbst mit seinem Account gesperrt ist, hat das Nachsehen, weil Facebook auf Beschwerden dieser Art nicht reagiert.

Rechtsschutz wichtig

Nur wer eine Rechtsschutzversicherung habe, dem sei Stahl zufolge eine Klage gegen Facebook zu empfehlen. Die hat aber nur ungefähr ein Viertel der Deutschen abgeschlossen, das bestätigt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. mit aktuellen Zahlen. Wer die Versicherung also nicht hat, und das sind demnach viele, zahlt ordentlich drauf. „Heiko Maas weiß, dass niemand, der keine Rechtsschutzversicherung hat, klagen würde“. Das ist für Stahl das Perfidität.

Was tun?

Stahl fordert vom deutschen Gesetzgeber die sofortige Abschaffung des NetzDG, für das es keine Notwendigkeit gebe. „Alles, was nicht strafbar ist, geht das Gesetz nichts an, das Problem Hate Speech existiert nicht“, konstatiert er. Meinungsfreiheit sei geboten, eben auch auf Facebook.

Genau in einem solchen Beispielfall hat das Landesgericht Frankfurt am Main am 14. Mai 2018 eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung eines Users durch Facebook erlassen. Hintergrund dafür war der folgende Post:

Die pseudo-linke TAZ ist ein Kriegstreiber erste Klasse! War es nicht dieses Hetzblättchen, was kürzlich rum flennte, dass sie vor der Pleite stünden? KEIN VERLUST! ist meine Meinung!

Im Gerichtsbeschluss heißt es dazu, dass eine solche Sperre zwar zulässig, aber nicht voraussetzungslos möglich sei. Dazu gehöre auch, dass die ungeprüfte Beschwerde eines anderen Nutzers nicht ausreiche, bestimmte Personen zu sperren: „Voraussetzung einer Sperre ist zunächst, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist“, so das Schreiben weiter.

Im Rahmen von Meinungsfreiheit dürfe ein User außerdem nur dann gesperrt werden, „wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat“.

Im Fall des fraglichen Posts sah das Gericht demnach weder eine gerechtfertigte Voraussetzung für eine Sperre gegeben, noch lag scheinbar eine so eklatante Äußerung vor, dass dadurch das Recht auf Meinungsfreiheit ausgesetzt werden durfte.

Und das Ganze nochmal im Video

An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von YouTube, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden.

Im Namen der Kanzlei erklärt der Rechtsanwalt auch in einem kurzen Video die Lage nach dem EuGH-Urteil. Auch große Konzerne dürften seiner Meinung nach nicht entscheiden, was Menschen zu sehen bekommen und was nicht. Ihm zufolge betrifft das Problem der Zensur durch Facebook bereits „Zehntausende“ von Nutzern in Deutschland.

Du willst mehr von uns lesen? Folge uns auf Google News.