Meist fahren nur Rettungswagen oder Polizeikräfte mit Blaulicht im Straßenverkehr. Doch wenn du als Privatperson diese Sonderregel ausnutzt, kann dies zu hohen Strafen führen. Im schlimmsten Fall droht den Täter*innen sogar ein Gefängnisaufenthalt.
Blaulicht: Private Nutzung ist strafbar
Die meisten Fahrer*innen haben sicherlich schon einmal den Einsatz von Blaulicht im Straßenverkehr beobachtet. Vorwiegend handelt es sich dabei um eine Notsituation, bei der teils auch eine Rettungsgasse wie auf der Autobahn gebildet werden muss, um die Rettungskräfte schneller durchzulassen.
Doch wer als Privatperson ein Blaulicht einsetzen will, um im Stau zügigen durchzukommen oder rote Ampel zu umfahren, begeht eine Straftat. Während der Kauf und Besitz eines blauen Blinklichts erlaubt ist, dürfen nur ausgerüstete Fahrzeuge mit Blaulicht fahren. Laut der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es zum legalen Einsatz:
„Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“
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Strafen beim illegalen Einsatz von Blaulicht
Wer diese Sonderregel dennoch missachtet und ein blaues Blinklicht auf seinem Zivilfahrzeug anbringt, muss bei einer Kontrolle mit hohen Strafen rechnen. Dem ADAC zufolge kann beim illegalen Fahren ein Bußgeld in Höhe von mindestens 70 Euro fällig werden. Dieses Vergehen kann zudem nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern sogar als Straftat gesehen werden. Bei der sogenannten Amtsanmaßung handelt es sich, wenn „der Fahrer eine Handlung vornimmt, zu der nur Träger des öffentlichen Amtes befugt sind“.
In diesem Fall wirkt das äußere Erscheinungsbild durch das Blaulicht auf dem Dach für Laien wie ein Zivilfahrzeug der Polizei. Neben einer hohen Geldstrafe können dann sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe die Folge dieser Tat sein. Im Einzelfall kann beim privaten Einsatz des Blaulichts am Auto ein Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dann können die Betroffenen von ihrer Führerscheinstelle angeordnet werden, eine Überprüfung der Fahreignung mithilfe einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) durchzuführen, um ihre Fahrerlaubnis zu behalten.
Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung, ADAC

