
Seit dem 9. Januar 2025 hat sich das allerdings EU-weit geändert. Jetzt, so berichtet Finanztip, dürfen Sparkasse, Volksbank und Co. für die Echtzeit-Transaktionen in Euro keine Gebühren mehr verlangen. Gleiches gilt für Banken in allen 20 Euro-Ländern, die den Service mit dem Stichtag standardmäßig anbieten müssen. Ab dem 9. Oktober 2025 müssen zusätzlich auch ausgehende Sofortüberweisungen kostenlos angeboten werden.
Für Kundinnen und Kunden ergibt sich daraus ein großer Vorteil. Denn egal, ob man in den Niederlanden, in Deutschland oder in Frankreich Geld transferiert, es ist in Sekundenschnelle möglich, Geld zu überweisen, und das ohne Extragebühr. Das gilt zudem zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie 365 Tage im Jahr.
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Während bei Transaktionen innerhalb Deutschlands nämlich selbst Beträge über 10.000 Euro unproblematisch ausgeführt werden können – in manchen Fällen kann es zu einer zusätzlichen Identitätsprüfung kommen –, sieht die Lage anders aus, wenn das empfangende Konto im Ausland liegt.
Überweisungen über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus unterliegen ab einem bestimmten Betrag einer Meldepflicht gemäß Paragraf 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Diese muss bei der Deutschen Bundesbank erfolgen und gilt sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.
Wie Finanztip berichtet, ist die Strafe bei Nichtmeldung derartiger Überweisung nicht zu unterschätzen: „Ignorierst Du die Meldepflicht, können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro anfallen“, erklären die Expertinnen und Experten. Diese fallen zudem unabhängig von der Währung der Überweisung und vom Zweck (zum Beispiel Kauf, Darlehen, Schenkung) an.
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Wie unter anderem die O&W Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH erklärt, „vereinfacht sich das AWV-Meldewesen voraussichtlich: Auslandszahlungen erst ab 50.000€ meldepflichtig, […].“
Wer sich auf die Änderung verlässt und deshalb bei geringeren Summen nachlässig werden sollte, muss dennoch mit Konsequenzen rechnen. Denn wie O&W weiter berichtet, bleiben alte Verstöße, also Transaktionen ins Ausland über 12.500 Euro, die nicht gemeldet wurden, weiterhin verfolgbar und können eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.
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Denn: Solltest du bereits erste Mahnungen erhalten haben, werden diese durch eine Teilzahlung keineswegs außer Kraft gesetzt. Das bestätigen auch Fachanwält*innen, wie in einem Fall einer Kundin, die ab Tag des Fristablaufs der 2. Zahlungserinnerung sechs Teilzahlungen vorgenommen hatte, einen Restbetrag aber weiterhin schuldig blieb. Das fachmännische Urteil dazu ist sehr eindeutig.
„Rechtlich ist die Kundin […] bereits mit der ersten Mahnung in Verzug geraten. § 286 BGB , der den Schuldnerverzug regelt, lautet: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Sofern also in Ihrer Rechnung ein Zahlungsziel angegeben ist und Sie dann einmal mit einer Zahlungsfrist gemahnt haben, gerät die Kundin mit Ablauf dieser Zahlungsfrist in der Mahnung bereits in Verzug.“
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So sind Banken aufgrund des Geldwäschegesetzes dazu verpflichten, Überweisungen nach verdächtigen Schlagworten zu scannen. Das können zum Beispiel Begriffe aus den Bereichen „Drogen“ oder „Waffen“sein, wie der mdr berichtet. Dafür benutzen die Geldinstitute eine bestimmte Software, so Melanie Ludolph, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei Fieldfisher gegenüber dem Rundfunksender.
Sollte die Software einen verdächtigen Inhalt bei den Überweisungen erkennt, wird dies an das Bankpersonal weitergeleitet. Der oder die Mitarbeiter*in prüft dann das entsprechende Konto. Das gilt sowohl fürs Online-Banking, als auch bei Transaktionen im klassischen Papierformat.
Auch wenn die witzig gemeinten Angaben beim Verwendungszweck in der Regel keine strafrechtlichen Folgen haben, können sie dir in deinem Alltag doch nach einer gewissen Zeit durchaus schaden. So soll es schon zu Fällen gekommen sein, bei dem Banken den Kund*innen deswegen schon das Konto gekündigt haben.