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Mit Kollegen übers Gehalt sprechen – ist das wirklich verboten?

Über das Gehalt spricht man nicht – an diesem Grundsatz halten immer noch viele fest. Doch ist es wirklich verboten mit Kollegen übers Gehalt sprechen? Das sagt die Rechtslage.

Eine Frau und ein Mann führen im Büro ein Gespräch.
© IMAGO/Westend61

Über Gehalt sprechen: Ist das erlaubt?

In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Klausel, die den Arbeitnehmern verbietet, über das Gehalt zu sprechen. Aber ist das überhaupt rechtens? Wir klären auf!

In Deutschland ist es nach wie vor ein absolutes Tabu, über das eigene Gehalt zu sprechen. Doch jeder von uns hat sich mit Sicherheit schon einmal gefragt, was die Kollegin oder der Kollege am Monatsende für die gleiche Tätigkeit auf dem Lohnzettel stehen hat. Doch egal wie groß unsere Neugierde auch ist, letztlich hindert uns eine bestimmte Klausel im Arbeitsvertrag, diese Frage zu stellen. Doch ist eine derartige Klausel überhaupt erlaubt? Das sagt die Rechtslage.

Darf der Arbeitgeber verbieten, über das Gehalt zu sprechen?

Die Antwort dürfte viele überraschen: Dein Arbeitgeber darf dir nicht verbieten, mit deinen Kolleg*innen über das Gehalt zu sprechen. Denn laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 237/09) ist ein Verbot, über das Gehalt zu sprechen, nicht rechtens. Auch dann nicht, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag verankert ist.

Die Begründung: Arbeitnehmende sollen die Freiheit besitzen, sich über ihre Gehälter auszutauschen. Schließlich ist das Gespräch mit dem Kollegen bzw. der Kollegin die einzige Möglichkeit, um herauszufinden, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe auch den Gleichbehandlungsgrundsatz einhält. Beschäftigte, die trotz einer Klausel im Arbeitsvertrag über ihr Gehalt sprechen, machen sich daher nicht strafbar. Darüber hinaus sind arbeitsvertragliche Sanktionen wie zum Beispiel eine Abmahnung nicht zulässig.

Für diese Berufsgruppen gelten Sonderregeln

Nun wissen wir, dass es kein Regelverstoß darstellt, wenn man sich mit Kolleg*innen über sein Gehalt austauscht. Doch wie immer im Leben bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn in bestimmten Fällen kann das Gehalt ein Geschäftsgeheimnis sein, für das die Stillschweigepflicht gilt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn „die Konkurrenz durch deren Kenntnis ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte“, erklärt der Jurist Benjamin Karcher gegenüber dem Onlinemagazin „t3n.

Doch nicht nur in diesem Fall darf man nicht über sein Gehalt sprechen. Auf für bestimmte Berufsgruppen gilt die Stillschweigepflicht. So dürfen beispielsweise Personaler*innen als auch Mitglieder des Betriebsrats nicht über ihr Gehalt sprechen. „Insbesondere infolge des Datenschutzes ist es diesen Personen verwehrt, über Gehaltsdaten zu sprechen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren“, heißt es laut dem Juristen. Bei Verstößen können erhebliche Konsequenzen drohen, angefangen von Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen.

Wie sollte man das Thema Gehalt am besten ansprechen?

Bis auf wenige Ausnahmen spricht juristisch gesehen nicht dagegen, sich über das eigene Gehalt auszutauschen? Doch wie soll man das Thema am besten ansprechen? Rechtsanwältin Ilka Schmalenberg rät dennoch dazu, mit dem sensiblen Thema diskret umzugehen.

Denn „das Gehalt oder die Höhe des Gehaltes sorgt oft nicht nur für schlechte Stimmung zwischen den Kollegen, sondern auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Wenn es nicht unbedingt sein muss, sollte man sich über das Gehalt nicht austauschen. Anders sieht es natürlich aus, wenn man das Gefühl hat, nicht gerecht oder nicht angemessen bezahlt zu werden. Hier sollte man sich gut überlegen, an welche Kollegen man sich wendet“, erklärt sie gegenüber den Nürnberger Nachrichten.

Seit 2018 gilt das Entgelttransparenzgesetzes

Diejenigen, die nicht unbedingt mit ihren Kolleginnen und Kollegen über ihre Vergütung sprechen möchten, können sich auch direkt an ihren Arbeitgeber wenden, so die Rechtsanwältin. Denn was viele nicht wissen: Denn mit der Einführung des sogenannten Entgelttransparenzgesetzes (2018) gibt es individuellen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Um davon allerdings profitieren zu können, muss das Unternehmen mindestens über 600 Mitarbeitende verfügen. Falls dieser Voraussetzung erfüllt ist, muss der Arbeitgeber jedoch nur den Durchschnittsverdienst der Kolleg*innen in gleichwertiger Position mitteilen. 

Quellen: t3n, Nürnberger Nachrichten

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