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Bei Urheberrechtsverstößen muss YouTube die Mail-Adresse von Nutzern offenlegen

Mindestens die E-Mail-Adressen von YouTube-Usern muss YouTube herausgeben, sollten diese gegen das Urheberrecht verstoßen haben. Das urteilte nun das Oberlandesgericht in Frankfurt.

Noch ist das Urteil gegen YouTube aber noch nicht rechtskräftig. Foto: Sebastian Kahnert/dpa

Der Google-Videodienst YouTube muss bei Urheberrechtsverstößen die Mail-Adresse der verantwortlichen Nutzer angeben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, stellte das OLG fest. Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die Rechte an zwei Filmen, die von Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden.

Wie das Gericht am Montag mitteilte, hatte das Unternehmen auch die Herausgabe der Klarnamen der Nutzer sowie Postanschrift, Telefonnummer, Mail-Adresse und die IP-Adresse gefordert. Dem wurde nicht stattgegeben. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage vor etwas mehr als einem Jahr abgewiesen, die Filmverwerter gingen in Berufung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung lässt das OLG eine Revision zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Anschriftsauskunft „historisch begründet“

Immer wieder haben in der Vergangenheit Rechte-Inhaber versucht, gegen Nutzer vorzugehen, die urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial im Netz veröffentlichen, und forderten dafür vor Gericht die Herausgabe der Daten der entsprechenden Nutzer. Bislang wurde ihnen jedoch dazu kein Recht zugesprochen.

Youtube sei als gewerbsmäßiger Dienstleister laut dem Urheberrechtsgesetz zwar verpflichtet, Auskunft über Namen und Anschrift zu erteilen, erklärte nun das Oberlandesgericht. Unter den Begriff Anschrift falle auch die E-Mail-Adresse. Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück.

Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könne, erläuterten die Richter. Telefonnummer und IP-Adresse seien deshalb nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei nicht gebräuchlich. Und anders, als der Begriff suggeriere, handele es sich bei der IP-Adresse um keine Adresse mit Kommunikationsfunktion. Sie diene allein der Identifizierung des Endgeräts.

Das am Montag veröffentlichte OLG-Urteilte stammt vom 22.8.2017. Das Landgericht Frankfurt am Main, hatte am 3.5.2016 die Klage abgewiesen.

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