Letztes Jahr im Oktober lockten Amazon Prime Deal Days Kund*innen mit saftigen Rabatten. Doch dabei scheint nicht alles ganz mit rechten Dingen zugegangen zu sein. Das besagt nun ein Urteil des Landesgerichts München I gegen den US-amerikanischen Konzern.
Amazon Prime Deal Days führten zu Klagen
Bei den Amazon Prime Deal Days, die manchen vielleicht auch unter dem Namen „Prime Big Deal Days“ bekannt sind, handelt es sich um zwei-tägige Verkaufsveranstaltung. Während dieser stehen Prime-Mitgliedern exklusive Rabatte zu. Letztes Jahr fand das Event vom 8. bis 9. Oktober statt.
Doch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. klagte gegen die Rabattaktion. Der Grund dafür: Die angegebene Preisreduzierungen waren intransparent und irreführend. Das Landesgericht gab der Verbraucherzentrale nun recht und entschied in einem (noch nicht rechstkräftigen) Urteil, dass die Rabatte während der Amazon Prime Deal Days rechtswidrig waren.
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Nach Aldi folgt Amazon
Das ist nicht das erste Mal, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. sich gegen solche Scheinrabatte einsetzt. So hatte diese im letzten September eine Grundsatzentscheidung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) bewirkt, als es zur Klage gegen Aldi kam.
„Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von gestrichenen Preisen werben, muss sich dieser gestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, das hat der Europäische Gerichtshof nun klar gestellt“, so Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., damals.
Das gilt damit auch für Amazon. Die Verbraucherzentrale klagte jedoch, dass die angegebenen Ermäßigungen während der Prime Deal Days in Form einer prozentualen Reduzierung („-19%“) eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00“) bzw. eines „Statt“-Preises sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen.
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Experte prangert „Getrickse“ an
Stattdessen wählte Amazon als Referenzwert für die Preisreduzierungen „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers oder nicht nachvollziehbare Vergleichspreise wie einen „Kundendurchschnittspreis“. Doch das Landgericht München I machte klar: Solche Angaben verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
„Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“ erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Dabei ist man noch lange nicht am Ende ihrer Bemühungen angekommen. So folgen in diesem Jahr noch weitere Gerichtsverhandlungen gegen Penny, MMS E-Commerce (Media Markt/Saturn) und Aldi. „Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können“, so Buttler.
Quellen: Gesetze im Internet, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., Landesgericht München I
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