Nahezu die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland erhalten ein Weihnachtsgeld. Dabei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Sonderzahlung, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Es gelten daher auch gewisse Ausnahmen, denen du dir bewusst sein solltest.
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Laut Rechtsexpert*innen wie jenen der Kanzlei Hasselbach gibt es generell zunächst keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Er kann aber aus verschiedenen Vereinbarungen wie dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder betriebliche Regelungen entstehen, die diese zusätzliche Zahlung explizit festlegen. Auch eine sogenannte „betriebliche Übung“, also das wiederholte Gewähren der Sonderzahlung über mehrere Jahre, kann einen rechtlichen Anspruch begründen.
Dabei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Zahlung an Bedingungen knüpfen, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, den Familienstand oder das Erreichen eines bestimmten Alters. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Alter sind dabei jedoch nicht erlaubt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmerinnen vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung.
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Kürzungen und Sonderfälle
Wer Angst vor einer plötzlichen Streichung oder Reduzierung hat, darf sich den Fachleuten zufolge sicher fühlen. So gilt beispielsweise auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, dass Arbeitgeber*innen nicht einfach Weihnachtsgeld kürzen dürfen. Dies ist nur dann möglich, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten ist. Solche Klauseln müssen klar formuliert, gut sichtbar und zumutbar sein. Die Höhe des widerruflichen Anteils darf maximal 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen, um rechtlich Bestand zu haben.
Wie der Anwalts-Suchservice berichtet, tauchen in Arbeitsverträgen allerdings oft auch Klauseln auf, die die Auszahlung von Boni, Gratifikationen oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld an Vorbehalte knüpfen. Besonders beliebt ist die Formulierung „freiwillig und jederzeit widerruflich“. Doch was auf den ersten Blick rechtlich einwandfrei klingt, hat sich vor Gericht als problematisch erwiesen.
Die Arbeitsgerichte, darunter auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. September 2011, Az. 10 AZR 526/10), haben entschieden, dass solche Klauseln nicht wirksam sind. Grund dafür ist ein logischer Widerspruch: Eine Leistung, die als freiwillig bezeichnet wird, begründet keinen Rechtsanspruch. Ein Widerruf ist jedoch nur bei einer bestehenden Verpflichtung möglich. Die Formulierung „freiwillig und jederzeit widerruflich“ schließt sich also gegenseitig aus.
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Muss Weihnachtsgeld versteuert werden?
Weihnachtsgeld unterliegt in der Tat der Steuerpflicht. Da es sich um einen Teil des Einkommens handelt, wird es genauso wie das reguläre Gehalt versteuert. Es wird zusammen mit dem normalen Gehalt des Monats abgerechnet, in dem es ausgezahlt wird und unterliegt den üblichen Lohnsteuersätzen. Dadurch kann es zu einem höheren Steuersatz kommen, da der Steuersatz progressiv ist (steigt mit der Höhe des Einkommens).
Quellen: Kanzlei Hasselbach, Gesetze im Internet, Anwalts-Suchservice, Hensche Rechtsanwälte
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