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Urlaubsgeld nach Kündigung: Das musst du beachten

Extra Zahlungen sind immer eine tolle Sache im Job. Aber wie ist das Urlaubsgeld nach der Kündigung geregelt? Wir sagen dir, worauf es ankommt.

Personen tauschen Geld aus.
© Getty Images/Pakin Songmor

Über Gehalt sprechen: Ist das erlaubt?

In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Klausel, die den Arbeitnehmern verbietet, über das Gehalt zu sprechen. Aber ist das überhaupt rechtens? Wir klären auf!

Es ist jedes Jahr immer wieder eine schöne Überraschung, wenn im Sommer auf der Gehaltsabrechnung das Urlaubsgeld auftaucht. Doch wie sieht es mit dem Anspruch auf die Sonderzahlung aus, wenn man das Arbeitsverhältnis auflösen möchte? Muss in diesem Fall bereits gezahltes Urlaubsgeld nach der Kündigung zurückgezahlt werden? Was das Arbeitsrecht vorsieht, erfährst du hier.

Urlaubsgeld nach Kündigung: Arbeitgeber kann Anteil zurückfordern

Wer von seinem Arbeitgeber jedes Jahr ein ordentliches Urlaubsgeld ausgezahlt bekommt, darf sich erstmal besonders glücklich schätzen. Denn wie das Wirtschaftsforum berichtet, erhält in Deutschland nicht mal die Hälfte aller Beschäftigten diese Sonderzahlung. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf das Extra-Geld besteht nicht. Der Arbeitnehmende hat nur dann Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn dieses ausdrücklich in seinem Arbeitsvertrag verankert ist. Doch was passiert mit der Sonderzahlung nach einer Kündigung? Muss sie zurückgezahlt werden?

Wir müssen dich enttäuschen. Denn unter Umständen kann dein Chef oder deine Chefin tatsächlich einen Teil des Urlaubsgeld zurückfordern. Denn gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (9 AZR 610/99) hat der Arbeitgeber das Recht, einen Teil der bereits gewährten Sonderzahlung vom ausscheidenden Mitarbeitenden zurückzufordern. Das Urlaubsgeld bezeichnet hierbei die einmalige Sonderzahlung, die zu einem festgelegten Stichtag an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Zurückzahlung muss genau festgelegt sein

Wie hoch der Anteil der Rückzahlung ausfällt, hängt dabei in erster Linie vom Datum der Ausscheidung aus dem Unternehmen ab, heißt es auf der Webseite des Wirtschaftsforum. Wenn ein Mitarbeitender beispielsweise Ende Oktober aus der Firma austritt und bereits das Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen hat, muss er davon nur einen kleinen Teil zurückgeben.

Nehmen wir an, das Urlaubsgeld der betroffenen Person beträgt insgesamt 1.200 Euro. In diesem Fall darf diese es für die zehn Monate seiner Betriebszugehörigkeit behalten – also 1.000 Euro. Die verbleibenden zwei Monate, also 200 Euro, muss er zurückerstatten. Dem Wirtschaftsform zufolge wird dieser überschüssige Betrag in den meisten Fällen mit der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung verrechnet.

Sonderfall: Urlaubsgeld abhängig von genommenen Urlaubstagen

Es liegt eine Sonderregelung vor, wenn das Urlaubsgeld von der Anzahl der bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage abhängt. Wenn der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seinen gesamten Urlaubsanspruch genommen hat, hat der Arbeitgeber keinerlei Anspruch auf eine Erstattung vom ehemaligen Mitarbeitenden. In diesem Fall spielt es laut dem Wirtschaftsforum keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmende das Unternehmen verlässt.

Allerdings gilt das umgekehrte Prinzip. Wenn der Mitarbeitende kündigt und noch keinen Urlaub genommen hat, verfällt sein Anspruch auf Urlaubsgeld, berichtet das Wirtschaftsforum. Wenn diese Regelung auf dich zu treffen sollte, solltest du dir also ganz genau überlegen, wann du kündigst.

Urlaubsgeld nach Kündigung: Keine Rückzahlung bei rechtmäßig genommenem Urlaub

Wenn der Arbeitnehmende einen rechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld hat und alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Rückzahlung ausgeschlossen. Hier spielt der Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung keine Rolle, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer hat bereits in der ersten Jahreshälfte die sechsmonatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch erfüllt.
  2. Die Reduzierung des Urlaubsanspruchs erfolgte erst durch eine spätere Kündigung.

Quellen: Wirtschaftsforum, Bundesarbeitsgericht

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