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Urlaubsgeld im Minijob: Das gibt es zu beachten

Im Kontext eines Minijobs dürfen Arbeitnehmer eine festgelegte Verdienstgrenze nicht überschreiten. Die Kombination von Urlaubsgeld und dieser Minijobgrenze kann daher problematisch sein, und es gibt wichtige Aspekte, die dabei zu beachten sind.

Urlaubsgeld
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen häufig Minijobs, um ihr monatliches Einkommen ohne Steuern und Abzüge aufzustocken. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung weist nun darauf hin, dass bestimmte Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld die Bewertung eines Minijobs beeinflussen können. Es gibt wichtige Aspekte, die dabei zu beachten sind.

Urlaubsgeld und Minijob: Zählt die Sonderzahlung zum Verdienst?

Viele fragen sich zunächst, ob die Auszahlung von Urlaubsgeld mit einem Minijob überhaupt vereinbar ist. Wie Haufe.de berichtet, stellt die Zahlung von Urlaubsgeld oder anderen Einmalzahlungen an Minijobber grundsätzlich kein Problem dar. Es kann sogar sein, dass der Arbeitnehmende laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag einen Anspruch auf eine solche Einmalzahlung hat.

Doch aufgepasst. Wenn dir als Minijobber*in Urlaubsgeld zusteht, musst du die Einmalzahlung Haufe.de zufolge in die versicherungsrechtliche Beurteilung deines Jobs einfließen lassen. Das bedeutet nichts anderes, als dass sich dein regelmäßiges Entgelt durch die Einmalzahlung erhöht. Hier liegt auch das Problem. Wenn die Einmalzahlung in die Berechnung deines regelmäßigen Entgelts einbezogen wird, besteht die Gefahr, dass du die zulässige Minijobgrenze von 520 Euro überschreitest.

Monatlicher Verdienst entscheidet über Minijob

Einmalzahlungen können sich auf den Status von Minijobber*innen entsprechend auswirken, wie von der Minijob-Zentrale an einem Beispiel verdeutlicht wird. Angenommen ein Arbeitnehmender verdient monatlich 500 Euro. Er/sie erhält zusätzlich ein Urlaubsgeld von 720 Euro, ergibt sich ein jährliches Einkommen von 6720 Euro. In diesem Fall überschreitet der Arbeitnehmende die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro und der Minijob-Status entfällt. 

In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale dann verpflichtet, den Arbeitnehmenden im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse anzumelden. Jedoch besteht die Möglichkeit, im Minijob-Verhältnis zu bleiben, indem man bei regelmäßigen Einmalzahlungen unter Umständen die Stundenzahl reduziert. Dadurch kann man weiterhin von den Vorteilen eines Minijobs profitieren.

Urlaubsgeld im Minijob: Verzicht möglich?

In der Sozialversicherung hast du die Möglichkeit, ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, auf eine Einmalzahlung zu verzichten, wie Haufe.de berichtet. Wenn du dich dafür entscheidest, wird diese Einmalzahlung nicht bei der Ermittlung deines regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts berücksichtigt, wenn es darum geht, ob dein Job als Minijob eingestuft wird. Du kannst von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass dein monatliches Einkommen die Grenze von 520 Euro nicht übersteigt. Allerdings musst du diese Entscheidung schriftlich zu Beginn deiner Beschäftigung deinem Arbeitgeber mitteilen.

Quellen: Haufe.de, Minijob-Zentrale

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