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Auto: Genervt von Werbung im Scheibenwischer? Das musst du dazu wissen

Jeder, der ein Auto hat, kennt es: Visitenkarten oder Werbung im Scheibenwischer. Das nervt – und ist ein gar nicht mal so simpler Sachverhalt.

Zettel in einem Auto-Scheibenwischer.
© Piotr Sikora - stock.adobe.com

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Wer das eigene Auto irgendwo parkt, riskiert früher oder später auch unliebsame Werbung und andere Benachrichtigungen zu erhalten. Meist findet sie sich eingeklemmt in den Scheibenwischern oder in den Seitenfenstern. Das kann durchaus nervig sein – doch wie sieht eigentlich die Rechtslage dazu aus und könnte man dagegen vorgehen? Das erklären wir die nachfolgend.

Werbung am Auto: Zumeist illegal und immer lästig

Wer zum abgestellten Auto zurückkehrt und schon aus einiger Entfernung ein Stück Papier daran erkennt, dürfte nicht darüber erfreut sein. Strafzettel sind natürlich besonders ärgerlich, da diese zumeist mit Bußgeldern einhergehen. Aber auch Werbezettelchen und Visitenkarten können dabei sein.

Wie echo24.de berichtet, kommt diese Art der Werbung mit ihren eigenen Regeln und Vorgaben daher. Wer schlichtweg vergisst, diese zu entfernen und damit herumfährt, riskiert dem Bericht zufolge wegen etwaiger Sichtbehinderung ein Bußgeld.

Zudem ist das Anbringen des Papiers in der Regel illegal. Das gilt insbesondere dann, wenn jemand gut sichtbar einen schriftlichen Widerspruch im Wagen hinterlässt und dieser ignoriert wird. Das heißt aber auch, dass es vielleicht gar keine schlechte Idee sein könnte, ein solches Schreiben parat zu haben.

Auch gut zu wissen: Wer nicht aufpasst, riskiert besonders im Sommer eine plötzliche Explosion im Fahrzeug. Deshalb sollte man diese fünf Dinge niemals im Auto liegenlassen – sonst geht man ein unnötiges Risiko ein.

Rechtslage zur Scheibenwischerwerbung

Tatsächlich muss die sogenannte Scheibenwischerwerbung laut der ARAG Versicherung sogar im Vorfeld bei der zuständigen Straßenbaubehörde kostenpflichtig beantragt werden. Geschieht dies nicht, drohen den Gewerbetreibenden Bußgelder. Hintergrund ist der, dass diese Handlung als Sondernutzung der öffentlichen Straßen gilt und damit kein Gemeingebrauch der Wege vorliegt – dieser ist in erster Linie für den Verkehr bestimmt.

Die Realität dürfte indes anders aussehen: Wer zum Beispiel gegen dubiose Angebote wie „Wir kaufen ihr Auto“ vorgehen möchte, wird voraussichtlich in den meisten Fällen nicht weit kommen. Der Ermittlungsaufwand ist recht hoch und oftmals würden die Personen dahinter aufgrund billiger Prepaid-Handys nicht leicht auszumachen sein. Man müsste die Täterinnen und Täter schon auf frischer Tat ertappen.

Bei etwaigen Fahrzeugschäden durch die Werbung am Auto stünden die Chancen zumindest gut, dass man eine Strafanzeige durchbringen könnte. Dies könnte auch funktionieren, wenn man herausfindet, ob die jeweilige Firma überhaupt gewerberechtlich angemeldet ist.

So oder so wird man aber stets die Zettel selbst entsorgen müssen.

Quellen: echo24.de, ARAG Versicherung

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