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Weihnachtsfeier, Teamevent und Co.: Sind das Überstunden? Das sagt eine Expertin dazu

Ist eine Weihnachtsfeier der Firma eigentlich mit Überstunden verbunden? Diese Frage könnten sich demnächst viele stellen. Die Sachlage ist aber recht eindeutig.

Personengruppe bei einer Weihnachtsfeier im Büro.
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Es naht die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern in Deutschland. Da kann es schon mal feucht-fröhlich zugehen, aber am Ende des Tages ist es immer noch eine Firmenveranstaltung. Sammelt man durch die Anwesenheit dann auch Überstunden an? Eine Expertin erklärt, ob etwas Wahres dran ist oder nicht.

Weihnachtsfeier und Co.: So verhält es sich mit der Arbeitszeit

Es ist einfach vielerorts Tradition, dass zum Jahresende Betriebe ihre Belegschaft zu einer gemeinsamen Weihnachtsfeier einladen. Dann soll man zusammenkommen, vergangene Erfolge Revue passieren lassen und das Teamgefühl stärken. Allerdings könnte vielleicht noch etwas Uneinigkeit darüber aufkommen, ob die Anwesenheit auch verbindlich ist und ob sie Arbeitszeit darstellt – schließlich ist es ja auch eine Veranstaltung mit Bezug zur Arbeit.

Wie es bei Fachkraeftesicherer.de unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht (BAG) heißt, entscheiden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst, ob sie bei einem solchen Fest teilnehmen möchten oder nicht. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin darf jedenfalls niemanden dazu zwingen.

Das bedeutet aber auch: Wer freiwillig teilnimmt, kann sich dann dafür auch keine Überstunden aufschreiben, wie die Anwältin Meike Brecklinghaus gegenüber t3n erklärt. Das gilt auch dann nicht, wenn das Event in den Feierabend hineingeht. Es sei also auch nicht zulässig, Überstunden einfordern zu wollen.

Auch gut zu wissen: Können Überstunden wirklich mit dem Gehalt abgegolten werden? Wir erklären dir die weit verbreitete Vertragsfloskel und überprüfen, ob sie überhaupt erlaubt ist.

Im Betrieb aufhalten allein macht noch keine Überstunden

Wer sich einfach nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten im Betrieb aufhält, häuft keine Überstunden an. Dies geschieht nämlich nur, wenn die zuvor vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Und als Arbeitszeit gilt wiederum der zeitliche Aufwand, den man zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbringen muss.

Daraus ergibt sich, dass Überstunden entweder im Vorfeld schon angewiesen sein müssen, oder im Nachgang klar mit den Vorgesetzten kommuniziert werden müssen, falls es unerwartet länger gedauert hat. Das Vergnügen zum Beispiel auf einer Weihnachtsfeier gehört nicht dazu.

Quellen: Fachkraeftesicherer.de, t3n

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