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Keine Steuern mehr für Kryptos zahlen – Urteil könnte dir in die Karten spielen

Offenbar könnten Kryptos bald steuerfrei sein. Darauf deutet zumindest eine Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin.

Bitcoin-Münze
© Getty Images/INA FASSBENDER/AFP

Schon im November 2021 wies das Finanzgericht Köln eine Klage ab, die in Frage stellte, ob Kryptowährungen überhaupt steuerpflichtig sind. Aktuell ordnet man aus Verkäufen resultierende Gewinne im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft ein. Mittlerweile hat es der Fall vor den BFH geschafft. Dort wird entschieden, ob Kryptos bald steuerfrei sein könnten.

Kryptos bald steuerfrei? Oberstes Gericht prüft Bitcoin und Co.

Als oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen ist der Bundesfinanzhof in München die Anlaufstelle, wenn es bei den Finanzgerichten nicht vorangeht oder Klagende Revision einlegen. Unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 läuft dort nun ebenjenes Verfahren, das am Kölner Gericht eine Grundsatzfrage aufwarf.

In Köln gab der Kläger an, es sei „mit dem ertragsteuerlichen Grundprinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren“, ihm Einkünfte zuzurechnen. Denn er habe an den erworbenen und später veräußerten Kryptowerten keine zivilrechtlich gefestigte Position gehabt.

In seiner Argumentation bezieht sich der Betroffene selbst auf Ansichten der Bundesregierung. Demnach komme virtuellen Währungen grundsätzlich keine zivilrechtlich gesicherte Position zu. Als Grund dafür wird häufig der Mangel von Eigentums- oder Besitzverhältnissen aufgeführt. Diese Rechte sind in der Regel dem genutzten Online-Broker – in diesem Fall bitcoin.de – vorbehalten.

Anliegen betrifft „eine Vielzahl von Fällen“

„Sie – die Kläger – seien zu keiner Zeit Inhaber eines Rechts an einer Kryptowährung geworden, da sie diese von der Bundesregierung benannte Art von Kryptowährung, also eine Kryptowährung mit möglichem ‚Rechtsinhaber‘, weder ‚erworben‘ noch ‚veräußert‘ hätten. Insofern könne ihnen auch kein – ggf. grundsätzlich mögliches Wirtschaftsgut – als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO zugerechnet werden.“

Finanzgericht Köln
Aktenzeichen 14 K 1178/20

Der Kläger konnte vor dem BFH in Revision gehen, da sein Anliegen „eine Vielzahl von Fällen betrifft und höchstrichterlich nicht geklärt ist“. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Sollte das Urteil tatsächlich zugunsten des Klägers ausfallen, würde das bedeuten, das Kryptos bald steuerfrei wären – oder ein neues Gesetz vonnöten wäre.

Quelle: Finanzgericht Köln; Bundesfinanzhof

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