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Arbeitsvertrag: Wenn das drin steht, kannst du dagegen vorgehen

Wann hast du das letzte Mal in deinen Jobunterlagen geschaut? Es könnte Vorgaben zu Gehalt und mehr geben, an die du dich nicht halten musst.

Zwei Personen zeigen auf einen Arbeitsvertrag
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Mit diesem Gehalt giltst du in Deutschland als arm

Ab wann giltst du in Deutschland als armutsgefährdet? Die Antwort ist komplizierter, als du vielleicht denkst.

Es ist Zeit, einen Blick in deinen Arbeitsvertrag zu werfen. Laut der Finanztip-Expertin Dr. Britta Schön finden sich in manchen Exemplaren nämlich auf den ersten Blick verbindlich wirkende Klauseln, die tatsächlich gar keine Berechtigung haben. Entsprechende Textpassagen betreffen unter anderem dein Gehalt sowie Überstunden.

Arbeitsvertrag: Diese Einträge sind unwirksam

Wann hast du das letzte Mal in deinen Arbeitsvertrag geschaut? Die meisten von uns dürften diesen nach Antritt der Anstellung kaum noch einmal in die Hand genommen haben. Dabei kann sich ein erneuter Blick durchaus lohnen, vor allem wenn es um Gehaltsdinge und Überstunden geht, wie Dr. Schön im Detail erläutert.

„Arbeitsverträge können unwirksame Klauseln enthalten, zum Beispiel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden oder zur Versetzung“, erklärt die Expertin. Bist du nicht sicher, ob sich in deinem Exemplar ähnliche unwirksame Vorgaben gibt, kannst du diesen zum Beispiel mit einem Vertragsmuster vergleichen. Stößt du dabei auf Unterschiede, die sich zu zu deinem Nachteil auswirken, kannst du dich dazu bei deinem Arbeitgeber erkundigen. Im Detail kann es sich um die folgenden Klauseln handeln.

Lesetipp: Gibt es ein Recht auf Gehaltserhöhung?

Unwirksame Klausel #1: Verschwiegenheit

Tatsächlich ist es nicht rechtens, wenn dir vertraglich verboten wird, über dein Gehalt zu sprechen: „Durch eine solche Regelung werden Arbeitnehmer daran gehindert, Verstöße gegen den Gleich­be­handlungs­grund­satz bei der Lohngestaltung festzustellen und gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen“, so Dr. Schön.

Es gibt es aber auch Sonderreglungen zum Thema Gehaltsgespräche. Was unter Kolleg*innen nämlich noch in Ordnung ist, kann gegenüber der Unternehmenskonkurrenz schnell zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden. Darüber Stillschweigen zu wahren, selbst wenn es im Arbeitsvertrag nicht vermerkt ist, ist allerdings Pflicht.

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Unwirksame Klausel #2: Überstunden

Neben dem Gehalt gibt es Klauseln zur Abgeltung von Überstunden, auf die du achten solltest. Denn nicht jede davon hat auch ihre Berechtigung. Unwirksam sind beispielsweise die folgenden beiden Vorgaben. Sie lassen Arbeitnehmende nicht klar erkennen, wann Überstunden laut Wortlaut erforderlich sind (1) und geben ihnen keine Auskunft darüber, wie viele unbezahlte Überstunden künftig anfallen werden (2).

  1. „Erforderliche Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten.“
  2. „Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem monatlichen Festgehalt abgegolten.“

Wie Dr. Schön erklärt, muss es vom Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Nachweis im Detail dargelegt werden, wie geleistete Überstunden vergütet werden. Entsprechend wirksam wäre demnach einen Klausel wie „Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten, soweit sie einen Umfang von drei Stunden pro Woche/zehn Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Überstunden werden auf der Grundlage des monatlichen Grundgehaltes gesondert bezahlt.“

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Unwirksame Klausel #3: Verfall von Urlaubstagen

In deinem Arbeitsvertrag kann sich eine Regelung finden, die dir Urlaubstage oder andere Ansprüche aus deinem Arbeitsverhältnis nur im Rahmen einer festgesetzten Frist zugesteht und das nur dann, wenn du sie zuvor schriftlich einforderst. Tust du das nicht, verfallen sie der Regelung zufolge. Nicht immer ist eine solche Klausel aber auch wirksam.

Dr. Schön veranschaulicht dies anhand des Beispiels „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht worden sind“. Hier gibt es gleich zwei Faktoren, die sie unwirksam machen.

Schriftform statt Textform

Seit dem 1. Oktober 2016 ist diese Vorgabe in Arbeitsverträgen nicht mehr rechtens. Grund ist, dass Arbeitgeber keine Einforderung von Ansprüchen ausschließlich durch einen unterschriebenen Brief (Schriftform) verlangen dürfen. Wer eine entsprechende E-Mail (Textform) verschickt, kann sich die Ansprüche ebenfalls sichern.

Keine Unterscheidung zwischen den Ansprüchen

In der angeführten Verfallsklausel ist zudem nicht definiert, um welche Ansprüche es sich handelt. Schließt der Arbeitgeber damit sämtliche Ansprüche aus, verstößt er gegen das Mindestlohngesetz, das laut Dr. Schön seit dem 1. Januar 2015 gilt.

Was kann ich tun?

Ganz generell musst du unwirksame Klauseln in deinem Vertrag nicht befolgen. Das gilt auch, wenn du deinen Arbeitsvertrag bereits unterschrieben hast und erst später auf entsprechende Passagen triffst. Im Idealfall fällt dir dies bereits vor der Unterzeichnung auf, so dass du mit deinem künftigen Arbeitgeber noch einmal darüber sprechen kannst.

Im speziellen Fall der Überstunden-Klausel gibt es eine Ausnahme für Besserverdienende, wie Firma.de erklärt. Wer demnach mehr als den festgelegten Betrag der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung verdient, kann in der Regel nicht mit einer Extra-Vergütung von Überstunden rechnen.

Laut Techniker Krankenkasse ist der entsprechende Grenzbetrag 2023 von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat in den alten Bundesländern gestiegen. In den neuen Bundesländern wurde er dagegen von 6.750 Euro auf 7.100 Euro angehoben.

Quellen: Finanztip, dejure.org, Firma.de, Techniker Krankenkasse

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