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Achtung: Wer das auf dem Balkon tut, zahlt 1.000 Euro Strafe

Viele nutzen ihren Balkon im Sommer, um sich darauf zu sonnen. Genau dieses Verhalten kann allerdings ein hohes Bußgeld zur Folge haben.

Sonne auf dem Balkon
© AgaMurawska - stock.adobe.com

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Wenn die Temperaturen steigen, wird für die Grillsaison eingeheizt! Doch dürfen Mieter in ihren Wohnungen überhaupt grillen? Die Antwort gibt es in diesem Video.

Wer im Sommer nicht wegfährt oder sich Strandfeeling zu Hause verschaffen möchte, legt sich auf dem eigenen Balkon in die Sonne. Dass dafür eine Strafe anfallen kann, wissen viele allerdings gar nicht.

Achtung auf dem Balkon: Darum kann das Sonnenbad teuer werden

Sich auf dem Balkon – oder auch im eigenen Garten oder auf der Terrasse – zu bräunen, ist jeder Mieterin und jedem Mieter erlaubt. Wer sich dabei aber seiner Kleidung entledigt und zu viel vor den Nachbarn preisgibt, muss im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld rechnen.

Wie das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet, ist es laut dem Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland generell nicht verboten, sich nackt auf den Balkon zu begeben. Dabei muss in jedem Fall Rücksicht auf die anderen Anwohner genommen werden. Selbst der Vermieter darf sich unter Umständen dazu äußern.

Fühlt sich also jemand dadurch belästigt und du bewegst dich dennoch unbekleidet auf deinem Balkon, liegt womöglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Das entsprechende Bußgeld kann dann eine Höhe von bis zu 1.000 Euro erreichen, heißt es beim Bundesamt für Justiz,

Kann mich mein Vermieter kündigen?

Im Falle einer derartigen Ordnungswidrigkeit musst du aber noch mit mehr rechnen. Denn „sobald das Nacktsonnen […] den Hausfrieden stört oder gar die Hausordnung verletzt, […] könnte auch noch gekündigt werden“. Der Vermieter muss ein solches Verhalten dann nicht mehr hinnehmen.

Genauso sieht es aus, wenn es nicht bei nacktem Sonnenbaden bleibt. Sollten Pärchen auf ihrem Balkon sexuelle Akte ausführen, kann der Vermieter aufgrund einer „Störung des Hausfriedens“ durchaus zur Maßnahme der Abmahnung und sogar zur Kündigung greifen, wie das RND weiter erklärt.

Quellen: Bundesamt für Justiz, Redaktionsnetzwerk Deutschland

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